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   OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - I-12 U 66/16   

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OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - I-12 U 66/16 (https://dejure.org/2017,51065)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2017 - I-12 U 66/16 (https://dejure.org/2017,51065)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - I-12 U 66/16 (https://dejure.org/2017,51065)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Bestellung einer Sicherheit für den einem Dritten gewährten Kredit

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Bestellung einer Sicherheit für einen einem Dritten gewährten und bereits ausgereichten Kredit

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bestellung einer Sicherheit für den einem Dritten gewährten Kredit als unentgeltliche Leistung des Schuldners

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 134
    Anfechtbarkeit der Bestellung einer Sicherheit für den einem Dritten gewährten Kredit

  • rechtsportal.de

    InsO § 134
    Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Bestellung einer Sicherheit für einen einem Dritten gewährten und bereits ausgereichten Kredit

  • rechtsportal.de

    InsO § 134
    Anfechtbarkeit der Bestellung einer Sicherheit für den einem Dritten gewährten Kredit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bestellung einer Sicherheit für den einem Dritten gewährten Kredit als anfechtbare unentgeltliche Leistung des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfechtbare unentgeltliche Leistung bei Sicherheitenbestellung für einen einem Dritten gewährten Kredit möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 546
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.06.2006 - IX ZR 159/04

    Anfechtbarkeit einer nachträglichen Besicherung einer Darlehensforderung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16
    Die Besicherung einer fremden Schuld ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner (Sicherungsgeber) zur Bestellung der Sicherheit aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten ist (BGH, Beschl. v. 06.12.2012 - IX ZR 105/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 4; Urt. v. 01.06.2006 - IX ZR 159/04, ZInsO 2006, 771, 772 Rn. 7).

    Das Stehenlassen einer Forderung, für die ein Dritter eine Sicherheit stellt, ist jedenfalls dann keine ausgleichende Gegenleistung für die Besicherung, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Besicherung nicht durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos ist (BGH, Urt. v. 01.06.2006 - IX ZR 159/04, ZInsO 2006, 771, 772 Rn. 12).

    Dass die Beklagte im Valutaverhältnis der Kreditnehmerin zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Schenkungsanfechtung ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 01.06.2006, a.a.O. Rn. 13).

    Zwar kann in dem Zulassen weiterer Verfügungen innerhalb der Kreditlinie unter Umständen ein Vorteil liegen, der als Gegenleistung Betracht kommt (BGH, Urt. v. 01.06.2006, a.a.O. Rn. 13).

  • BGH, 29.10.2015 - IX ZR 123/13

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Leistung eines Komplementärs auf die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16
    Soweit das erstinstanzliche Gericht hierin kein Vermögensopfer sehe, da sie lediglich auf die Durchsetzung eines werthaltigen Rückforderungsanspruches verzichtet habe und somit nicht in gleicher Weise schutzwürdig erscheine wie ein Gläubiger, der tatsächlich ein Vermögensopfer erbringe, stehe dies im Widerspruch zur Entscheidung des BGH v. 29.10.2015 (IX ZR 123/13).

    Maßgebend ist bei Fehlen eines eigenen Anspruchs des Leistungsempfängers gegen den Leistenden, ob der Leistungsempfänger außerhalb seines Verhältnisses zum Leistenden ein Vermögensopfer erbringt, das die empfangene Leistung als entgeltlich qualifiziert (BGH, Urt. v. 29.10.2015 - IX ZR 123/13, NZI 2016, 80, 81 Rn. 11).

    Die von ihr herangezogene Entscheidung des BGH vom 29.10.2015 (IX ZR 123/13, NZI 2016, 80 f.) ist nicht einschlägig, weil der Schuldner nicht auf die Bürgschaft gezahlt, sondern lediglich zusätzliche Sicherheiten gestellt hat.

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2016 - 12 U 30/15

    Gläubigerbenachteiligung durch Gewährung einer in einem Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16
    Schließlich ergebe sich nichts anderes aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Senats (Urt. v. 28.01.2016 - I-12 U 30/15), die nicht zu § 134 Abs. 1 InsO ergangen sei und zudem die Besicherung eigener Verbindlichkeiten betreffe, die mit der Ausweitung eines Kreditengagements einhergegangen sei.

    Dem stehe schon die Wertung aus einer Entscheidung des Senats vom 28.01.2016, I-12 U 30/15 (BeckRS 2016, 03960), entgegen, wonach die Bestellung von neuen Sicherheiten in einem neuen Darlehensvertrag auch dann kongruent sei, wenn das neue Darlehen nur der Umschuldung diene und mit der neuen Darlehensvereinbarung die bisherigen Kredite auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt würden.

    Die Senatsentscheidung vom 28.01.2016 (I-12 U 30/15, ZInsO 2016, 925 ff.) kann die Beklagte für ihre Auffassung nicht fruchtbar machen, denn der dort entschiedene Sachverhalt ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar.

  • BGH, 20.12.2012 - IX ZR 21/12

    Insolvenzanfechtung gegenüber einer kreditgebenden Bank: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16
    Der Sichtweise der Beklagten stehe die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Urteil vom 20.12.2012, Az.: IX ZR 21/12) entgegen, wonach das Stehenlassen eines sonst durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen einen Dritten nicht ausreiche, eine Entgeltlichkeit anzunehmen, da das bloße Unterlassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeute.

    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, genügt es für die Entgeltlichkeit auch, dass der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt, ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber bestehen muss (BGH, Urt. v. 20.12.2012 - IX ZR 21/12, NZI 2013, 258, 260 Rn. 25).

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 149/11

    Insolvenzverfahren: Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzgläubigers bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16
    Ein bloßes Interesse des Schuldners, nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - für die Frage der Entgeltlichkeit ebenfalls nicht erheblich (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 149/11, ZInsO 2013, 878, 880 Rn. 21).

    So oder so ist der Kreditnehmerin dadurch kein neuer Vermögenswert zugeführt worden (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 149/11, ZInsO 2013, 878, 880 Rn. 21).

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 105/12

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der nachträglichen Bestellung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16
    Die Besicherung einer fremden Schuld ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner (Sicherungsgeber) zur Bestellung der Sicherheit aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten ist (BGH, Beschl. v. 06.12.2012 - IX ZR 105/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 4; Urt. v. 01.06.2006 - IX ZR 159/04, ZInsO 2006, 771, 772 Rn. 7).

    Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird (BGH, Beschl. v. 06.12.2012, a.a.O.; Urt. v. 11.12.2008 - IX ZR 194//07, ZInsO 2009, 143, 144 Rn. 14).

  • BGH, 18.03.2010 - IX ZR 57/09

    Insolvenzanfechtung: Nachträgliche Bestellung einer Sicherung für eine Forderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16
    Seinerzeit stand eine Nachbesicherung einer eigenen entgeltlich begründeten Verbindlichkeit in Rede, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - anders als im Drei-Personen-Verhältnis - stets entgeltlich ist (Urt. v. 18.03.2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807, 808 Rn. 10).
  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 194/07

    Voraussetzungen einer unverzüglichen Befriedigung des Gläubigers aus einer vom

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16
    Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird (BGH, Beschl. v. 06.12.2012, a.a.O.; Urt. v. 11.12.2008 - IX ZR 194//07, ZInsO 2009, 143, 144 Rn. 14).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZR 71/08

    Anfechtbarkeit der nachträglichen Besicherung einer fremden Schuld

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16
    Dabei steht der Umstand, dass die ursprüngliche Kreditvereinbarung durch den 3. Nachtrag vom 27.05.2013 (Anl. K 6) einvernehmlich aufgehoben worden ist, der Annahme einer unentgeltlichen Besicherung nicht entgegen, denn es kann keinen Unterschied machen, ob ein ungekündigter Kredit durch einen Dritten nachträglich besichert wird (dazu BGH, Urt. v. 07.05.2009 - IX ZR 71/08, ZInsO 2009, 1056, 1057 Rn. 12) oder ob der Kredit gekündigt oder - wie hier - einvernehmlich aufgehoben wird und sodann, weil der Kreditrückzahlungsanspruch nicht zu realisieren ist, über die weitere Kapitalüberlassung eine neue Vereinbarung mit einer Drittsicherheit getroffen wird.
  • OLG Köln, 14.03.2019 - 12 U 226/17

    Rechte des Verbrauchers bei Abschluss einer neuen Zinsvereinbarung nach Auslauf

    Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist, besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2018 - XI ZR 370/17, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Urteil vom 23.06.2017, 12 U 66/16, Urteil vom 12.03.2017, 12 U 29/16, Hinweisbeschluss vom 27.03.2017, 12 U 104/16).
  • OLG Köln, 12.10.2017 - 12 U 174/16

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist, besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Beschluss vom 28.10.2016, 13 U 169/16, zitiert nach juris, Rn. 11, Urteil vom 23.06.2017, 12 U 66/16, Urteil vom 12.03.2017, 12 U 29/16, Hinweisbeschluss vom 27.03.2017, 12 U 104/16).
  • LG Bonn, 21.07.2017 - 3 O 344/16

    Umwandlung der Darlehensverträge infolge des Widerrufs der auf ihren Abschluss

    Die Zulässigkeit bedarf keiner Klärung, wenn - wie hier - die sachliche Unbegründetheit der Klage feststeht (BGH, Urt. v. 25.01.2012 - XII ZR 139/09: OLG Köln, Urt. v. 06.04.2017 - 12 U 66/16).
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